EU-Taxonomieverordnung
EU-TAXONOMIEVERORDNUNG
Die EU-Taxonomieverodnung im Überblick

Der „Green Deal“ der EU beinhaltet das ehrgeizige Ziel, in Europa bis zum Jahr 2050 die CO2-Neutralität zu erreichen. Um dies zu erreichen, hat die EU-Kommission im Rahmen des Aktionsplans für „Nachhaltige Finanzierung“ eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, um Kapitalströme in ökologisch nachhaltige Aktivitäten zu lenken. Ein zentraler Bestandteil davon ist die EU-Taxonomieverordnung 2020/852 („Taxonomieverordnung“): Sie umfasst ein einheitliches und rechtsverbindliches Klassifizierungssystem, um wirtschaftliche Aktivitäten als ökologisch nachhaltig (taxonomiefähig) einzustufen.
Zuerst müssen Unternehmen bestimmen, welche Tätigkeiten als taxonomiefähig (taxonomy-eligible) gelten, d. h. in den delegierten Rechtsakten der Kommission beschrieben sind und damit potenziell zu mindestens einem der in der folgenden Abbildung dargestellten Umweltziele beitragen. Taxonomiefähige Tätigkeiten werden taxonomiekonform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag (Substantial Contribution) zu mindestens einem der Umweltziele gemäß Anhang I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission leisten und gleichzeitig keines der fünf anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigen (Do No Significant Harm, DNSH) und den Mindestschutz (Minimum Safeguards) gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.

BEWERTUNG DER TAXONOMIE-FÄHIGKEIT
Unsere Geschäftstätigkeit trägt in erster Linie zum ersten Umweltziel „Klimaschutz“ bei. Darüber hinaus leisten wir auch einen Beitrag zur „Anpassung an den Klimawandel“, zum Beispiel bei der Produktentwicklung, indem wir unsere Windenergieanlagen an extreme klimatische Bedingungen anpassen. Um jedoch Doppelzählungen zu vermeiden, ordnen wir den Beitrag unserer Geschäftstätigkeiten ausschließlich dem ersten Umweltziel zu, wenn eine Tätigkeit gleichzeitig zu beiden Zielen beiträgt. Für unser Kerngeschäft sind zwei der derzeit in der EU-Taxonomie (Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139) aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten für das Umweltziel „Klimaschutz“ relevant (taxonomiefähig):
- Stromerzeugung aus Windkraft (4.3)
- Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien (7.6)
Außerdem ist die folgende unterstützende Tätigkeit für das Umweltziel „Klimaschutz“, die mit der Produktions- und Installationstätigkeit der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit (4.3) zusammenhängt, für die Nordex Group relevant:
- Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten (6.10)
BEWERTUNG DER TAXONOMIE-KONFORMITÄT
Wir verfügen über angemessene Prozesse und Verfahren, um die Einhaltung des Mindestschutzes zu gewährleisten, und konnten bei keiner unserer Tätigkeiten einen Verstoß feststellen. Darüber hinaus erfüllen unsere umsatzrelevanten Aktivitäten „Stromerzeugung aus Windkraft“ (4.3) und „Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien“ (7.6) beide die anwendbaren technischen Screening-Kriterien (Substantial Contribution- und DNSH-Kriterien) und werden daher als taxonomiefähig angesehen. Das für den Transport von Turbinenteilen geleaste Schiff, das der Tätigkeit „Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten“ (6.10) zugeordnet ist, erfüllt aufgrund mangelnder Einhaltung der vorgegebenen CO2-Grenzwerte nicht die technischen Bewertungskriterien. Somit sind die zugehörigen CapEx nicht taxonomiekonform.
UNSERE KPIs
Gemäß der Taxonomieverordnung macht die Nordex Group Angaben zu drei Kennzahlen für die Aktivitäten, die als ökologisch nachhaltig gelten: Anteil der Erlöse (Umsatz), der Betriebsausgaben (OpEx) und der Investitionsausgaben (CapEx).

Eine umfassende Zusammenfassung unseres Taxonomie-Reportings ist in unserem Nachhaltigkeitsbericht 2022 enthalten.